Satzung in der Fassung vom 31. März 2012
Regionalverband der Kleingärtner e.V. Cottbus und Umgebung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
“Regionalverband der Kleingärtner e.V. Cottbus und Umgebung“.
(im folgenden Regionalverband genannt).
Er ist der gemeinnützige Vereinsverband für das Kleingartenwesen in Cottbus und Umgebung.
Der Regionalverband hat seinen Sitz in Cottbus und ist beim Amtsgericht unter
der Nummer VR 582 eingetragen.
Der Regionalverband ist Mitglied des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V., Sitz Potsdam
Das Vereinsemblem verbildlicht kleingärtnerische Produkte, umgeben vom Vereinsnamen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Regionalverband ist der freiwillige Zusammenschluss von Kleingärtnervereinen und anderer Gartenvereinen (im folgenden Mitglieder genannt) in Cottbus und Umgebung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Der Regionalverband:
- stellt die erforderliche Verbindung und Zusammenarbeit mit den zuständigen territorialen Verwaltungen, Behörden, Einrichtungen, Organisationen und Institutionen her.
- vertritt die Interessen der Vereine der Kleingärtner im Territorium bei den Kommunen und deren gewählten Vertretern sowie in der Öffentlichkeit;
- erarbeitet Regelungen, einheitliche Ordnungen und Richtlinien für die kleingärtnerische Tätigkeit;
- fördert die fachliche Weiterbildung;
- organisiert die verbandseigene Bewertung der Anpflanzungen und Baulichkeiten in den Gartenparzellen;
- berät in Rechtsfragen, die mit der Vereinsführung und der Kleingartennutzung im Zusammenhang stehen;
- sichert die Bodennutzung für die Mitgliedervereine in seiner Stellung als Zwischenpächter auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes.
Vom Regionalverband werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke) und des Bundeskleingartengesetzes verfolgt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Die Mittel und das Vermögen des Regionalverbandes dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Regionalverbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Regionalverband kann jeder Kleingärtnerverein und anderer Gartenvereine werden, der als rechtsfähiger Verein registriert ist und seinen Sitz in Cottbus und Umgebung hat, dessen Satzung den Zielen und Aufgaben des Regionalverbandes entspricht.
Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf Vereine e.V. als juristische Person, nicht die einzelne Mitglieder (natürliche Personen) des Mitgliedervereins.
Die Mitgliedschaft ist beim Regionalvorstand des Regionalverbandes schriftlich zu beantragen. Dazu ist die Satzung des antragstellenden Vereines, der Nachweis seiner Registrierung beim Amtsgericht, sowie die Namen und Wohnanschriften seiner Vorstandsmitglieder einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber diese Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Regionalvorstand innerhalb von zwei Monaten.
Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, bei einer Ablehnung unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.
Bei Ablehnung kann der Antragsteller schriftlich innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antragsteller ist dazu einzuladen.
Personen, die dem Regionalverband hervorragende Dienste geleistet haben, können durch die Mitgliederversammlung als Ehrenmitglieder ernannt werden.
Fördernde Mitglieder können Personen werden, wenn sie die Ziele des Regionalverbandes unterstützen und die Satzung anerkennen.
Sie sind weder stimmberechtigt noch beitragspflichtig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Regionalverbandes sind gleichberechtigt.
Jedes Mitglied hat das Recht,
- sich an der Arbeit des Regionalverbandes zu beteiligen,
- verbandseigene Einrichtungen zu nutzen,
- sich zu allen Problemen und Angelegenheiten, die den Regionalverband betreffen, zu äußern und zur demokratischen Willensbildung beizutragen,
- Vorschläge für die Wahl des Regionalvorstandes und der Revisionskommission zu unterbreiten
- auf der Grundlage seiner Satzung eigenverantwortlich zu handeln und zu entscheiden, dazu beim Regionalverband Auskünfte, Rat und Beistand in allen die Kleingärtnervereinstätigkeit betreffenden Fragen einzuholen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Satzung und die Beschlüsse des Regionalverbandes bei Wahrung seiner Selbstständigkeit einzuhalten und für deren Erfüllung aktiv zu wirken.
- die festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen termingerecht an den Regionalverband zu entrichten.
Schuldet ein Mitglied fällige Jahresbeiträge länger als 3 Monate, ruhen seine Rechte.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Regionalverband endet durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. Auflösung des Mitgliedervereins,
- Tod (bei Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern)
In diesen Fällen sind durch den Regionalvorstand die notwendigen Veränderungen in den Rechtsbeziehungen herbeizuführen.
Der Austritt aus dem Regionalverband ist gegenüber dem Regionalvorstand schriftlich bis zum 30.06. mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12. des Jahres zu erklären.
Der Ausschluss aus dem Regionalverband kann erfolgen
- wenn ein Mitglied gegen die Interessen, insbesondere gegen die Satzung oder Beschlüsse des Regionalverbandes verstößt,
- wenn ein Mitglied, trotz erfolgter Mahnung, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Regionalverband entzieht.
Über den Ausschluss aus dem Regionalverband entscheidet der Regionalvorstand mit 3/4 Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der nachweisfähigen Mitteilung an das betroffene Mitglied.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Zusammenkunft mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt es bei der Mitgliedschaft mit den Rechten und Pflichten.
Vor dem Beschluss des Regionalvorstandes bzw. der Mitgliederversammlung ist dem vom Ausschluss bedrohten Mitgliederverein Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte. Es besteht kein Anspruch auf Teile der Mittel oder des Vermögens des Regionalverbandes.
§ 6 Organe des Regionalverbandes
Organe des Regionalverbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Regionalvorstand
Für besondere Aufgaben können Arbeitsgruppen / Kommissionen (zeitweilig oder ständig) gebildet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Sie wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von einem Monat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen schriftlich vom Regionalvorstand einberufen.
Ein Mitglied bis zu 50 Kleingartenparzellen hat eine Stimme, ein Mitglied bis zu 100 Kleingartenparzellen hat zwei Stimmen. Alle Mitglieder, die mehr als 100 Kleingartenparzellen umfassen haben drei Stimmen.
Der Mitgliederversammlung gehören auch die Mitglieder des Regionalvorstandes und die Revisoren an.
Der Regionalvorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 2/l0 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Ihr obliegt die Wahl des Regionalvorstandes und mindestens zwei Revisoren für die Dauer von 3 Jahren, sowie die Erörterung und Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit über:
- Grundlegende Aufgaben des Regionalverbandes,
- Berichte und Anträge des Regionalvorstandes und der Revisoren,
- den Finanzplan, speziell Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge, Zahlungsfristen,
- Anträge von Mitgliedern und Stimmberechtigten,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Abwahl von Regionalvorstandsmitgliedern und der Revisoren,
- Änderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fassen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 8 Regionalvorstand
Der Regionalvorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, darunter der 1. und 2. Vorsitzende.
- Die Ausübung mehrerer Regionalvorstandsämter durch eine Person ist unzulässig.
Der l. und der 2. Vorsitzende, jeder für sich, vertreten den Regionalverband im Rechtsverkehr. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.
Die Vertretungsmacht des 1. und des 2. Vorsitzenden wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,00 € für den Einzelfall verpflichten, eines Regionalvorstandsbeschlusses bedürfen.
Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 4 Regionalvorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.Vorsitzende, anwesend sind.
Der Regionalvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.Vorsitzenden.
Der Regionalvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens 10x im Jahr zusammen.
Ist ein entgeltlich tätiger Mitarbeiter eingesetzt, nimmt er an den Regionalvorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Über die Arbeit des Regionalvorstandes sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen sind.
Der Regionalvorstand beschließt eine Geschäft- und Finanzordnung, diese regelt mindestens die:
- laufende Geschäftsführung des Regionalverbandes,
- Gewährleistung der Sprechstundentätigkeit für die Mitgliedervereine und Pächter,
- Vorbereitung von Versammlungen und Tagungen,
- Erarbeitung des Haushaltsplanes und des jährlichen Kassenberichtes,
- Erarbeitung von Tätigkeitsberichten,
- Realisierung aller mit der Zwischenpachtbefugnis verbundenen Aufgaben,
- Vertretung des Regionalverbandes nach außen.
- Kooptierung von maximal 2 Regionalvorstandsmitgliedern bis zur Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung