Regionalverband der Kleingärtner e.V. Cottbus und Umgebung
Tipps für den Garten
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Verfasst am 02.07.2022 um 09:49 Uhr

Unser Gartenfachberater informiert im Juli

Vor wenigen Tagen fand die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes der Kleingärtner Cottbus und Umgebung statt. Diesmal verbunden mit der Neuwahl des Vorstandes.

Entsprechend unserer Satzung wiederholt sich dieses Ereignis alle drei Jahre. Die Ereignisse der letzten drei Jahre, mit Corona und den damit verbundenen Einschränkungen, auch im Vereinsleben, ließen die Jahre wie im Fluge vergehen.

Doch auch andere Erkrankungen einiger unserer wichtigen Protagonisten des Vorstandes mit dem Schluss, dass wir wenige Tage vor unserer Wahl noch deutliche Lücken im Bestand unserer Kandidaten hatten und nicht wussten, ob und wie wir diese schließen können.

Es ist uns gelungen, als Ergebnis einer offenen Aussprache während der Versammlung und in den Pausen.

Jetzt müssen die Erkenntnisse und Hinweise nur noch in die tägliche Arbeit des Regionalvor-standes als Verpächter der Parzellenflächen und der Vereine aufgenommen werden. Insbe-sondere möchte ich hier die Hinweise unseres Gartenfreundes Schiewek hervorheben, welche die Grundlage unserer gesamten Arbeit bilden sollten.

  1. Grundvoraussetzung für den Erhalt eines Pachtvertrages ist die Aufnahme als Mitglied des Vereins, in welchem ich eine Parzelle pachten möchte.
  2. Die Aushändigung des Pachtvertrages (PV) erfolgt in der Regel durch den Verpächter und das ist ohne Wenn und Aber der Regionalvorstand und nicht der Verein.
  3. Nach Aushändigung des PV und des „Kaufes“ der Aufbauten und Anpflanzungen wird die Parzelle nicht zum Eigentum, sondern nur die Aufbauten und Anpflanzungen.
  4. Erst nach dem der Pachtvertrag in den Händen des Vereinsmitgliedes ist, kann dieses die Parzellenfläche in Besitz nehmen (Schlüsselübergabe) und mit der individuellen Gestaltung entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) beginnen.
  5. Hier noch einmal genannt, da sich der Gesetzestext in aller Regel nur selten in den Händen der Kleingärtner befindet:
    „Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung)“
  6.  Nachdem die Kleingartenfläche nach Kündigung des Pachtvertrages entsprechend der Kündigungsfristen in dem notwendigen Zustand an den Verpächter zurückgegeben wurde, hat nur dieser das Recht und die Pflicht einem Vereinsmitglied die Fläche erneut zu verpachten.


Langer, Gartenfachberater des RV

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